Gemeineigentum

Gemeineigentum

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Ge|mein|ei|gen|tum 〈n. 12u; unz.〉 Eigentum einer Gemeinde od. Gemeinschaft zur allgemeinen Bearbeitung u. Nutzung

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Ge|mein|ei|gen|tum, das (Politik, Wirtsch.):
etw., was nicht nur einem, sondern einer ganzen Gemeinschaft gehört u. zur Bearbeitung od. Nutzung zur Verfügung steht.

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Gemeineigentum,
 
Recht: 1) Gemeinheit; 2) im heutigen Sprachgebrauch Eigentum, das zur Sozialisierung auf einen Rechtsträger (insbesondere den Staat) übertragen wird, der nach den Grundsätzen der Gemeinwirtschaft handelt. Gemäß Art. 15 GG (Vorläufer: Art. 156 Weimarer Reichsverfassung) ist die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft gegen Entschädigung erlaubt. Dies ist bisher nicht ausgenutzt worden. Im Landesverfassungsrecht gelten teilweise vergleichbare Vorschriften. - Zum Gemeineigentum in der DDR Eigentum.
 
In Österreich wurden aufgrund der beiden Verstaatlichungsgesetze vom 26. 7. 1946 und vom 26. 3. 1947 große Teile der Schwerindustrie und der Elektrizitätswirtschaft in Gemeineigentum übergeführt. Aufgrund des Staatsvertrages von Wien (1955) wurden die von der sowjetischen Besatzungsmacht requirierten USIA-Betriebe (insbesondere aus dem Bereich der Erdölwirtschaft) wieder in Gemeineigentum übernommen. Darüber hinaus errichteten Bund, Länder und Gemeinden zahlreiche Kapitalgesellschaften, die in den verschiedensten Wirtschaftssparten tätig sind, sodass heute rd. ein Fünftel aller unselbstständig Erwerbstätigen in den Bereichen der Gemeinwirtschaft beschäftigt ist.
 
In der Schweiz kann für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke das Recht der Enteignung in Anspruch genommen werden.

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Ge|mein|ei|gen|tum, das (Politik, Wirtsch.): etw., was nicht nur einem, sondern einer ganzen Gemeinschaft gehört u. zur Bearbeitung od. Nutzung zur Verfügung steht: Sie (= die Ruhrbergleute) forderten ... die Überführung der Zechen in G. (ran 3, 1980, 39).

Universal-Lexikon. 2012.

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